Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens

  1. Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  2. Bekanntmachen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und Erläutern der festgelegten Maßnahmen
  3. Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG (vgl. § 3 Abs. 3 Nı: 1 BaustellV)
  4. Hinwirken auf die Einhaltung und die Umsetzung der nach Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Pflichten nach BaustellV durch die beteiligten Unternehmen
    (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BaustellV)
  5. Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutz- planes und der Unterlage (analog § 3 Abs. 3 Nı: 3 BaustellV)
  6. Organisieren des Zusammenwirkens der Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 4 Baustellv)
  7. Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber, z.B. durch das Einfordern von Nachweisen (vgl. § 3 Abs. 3 NN 5 BaustellV)
  8. Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen
  9. Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. durch Einsichtnahme in Prüfnachweise
  10. Dokumentation