Quelle: AHO-Schriftenreihe – Leistungen nach der Baustellenverordnung (Nr. 15)

Koordinieren der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4
Ziffer 1 bis 5 ArbSchG bei der Planung der Ausführung

Insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten.

Koordinierend mitwirken bei der Planung des Bauablaufes, der Bauverfahren und Baumethoden, des Baustellenbetriebes und der Baustelleneinrichtung.

Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes

Um einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen zu können, bedarf es zunächst vorbereitender Schritte. Dazu gehört als erstes eine Analyse des jeweiligen Planungsstadiums (hier unterteilt in die der HOAI entsprechenden Leistungsphasen Entwurfs-und Genehmigungsplanung sowie Ausführungsplanung). In Abhängigkeit vom geplanten Bauablauf müssen alle koordinationsrelevanten Gefährdungen ermittelt werden. Dabei sind alle arbeitssicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle zu erfassen. Im Anschluss daran hat der Koordinator bei der Erarbeitung von Lösungen zur Beseitigung oder zumindest Minimierung der zuvor erfassten Gefährdungen mitzuwirken und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Seine Aufgabe ist es außerdem, den Bauherrn bzw. Objektplaner im Hinblick auf Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz-Aspekte bei der Terminplanung zu unterstützen. Die Ergebnisse der vorgenannten Arbeitsschritte fließen in den nach den Mindestanforderungen der RAB 31 zu erstellenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ein und müssen dementsprechend mit in die Ausschreibungen sowie Vergabe- und Bauvertragsunterlagen eingearbeitet werden. Hierauf hat der Koordinator entsprechend hinzuwirken. 

Zusammenstellen der Unterlage

in Analogie zu Punkt 1.1.1 gehört als vorbereitende Tätigkeit für die Erstellung der Unterlage für spätere Wartungs- und lnstandsetzungsarbeiten eine Analyse der Genehmigungs- und der Ausführungsplanung mit dem Ziel, gefährliche Arbeiten an der späteren baulichen Anlage zu ermitteln. Mit den zuvor gewonnenen Kenntnissen ist der Koordinator an der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen an der baulichen Anlage beteiligt. Die Ergebnisse mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung der möglichen späteren Arbeiten werden in der Unterlage zusammengestellt. Diese müssen Berücksichtigung in den Ausschreibungen sowie Vergabe- und Bauvertragsunterlangen finden. 

Mitwirken bei der Vorankündigung

Die Erstellung der Vorankündigung ist im Regelfall Aufgabe des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Dritten (nach § 4 BaustellV). Daran kann im Hinblick auf eine Gesamt-Dienstleistungserbringung der Koordinator unterstützend mitwirken, oder die Vorankündigung wird von ihm weitestgehend vorbereitet. Das Dokument muss aber letztlich vom Bauherrn (oder vom beauftragten Dritten) unterschrieben werden und ist durch ihn an die zuständige staatliche Arbeitsschutz-Behörde zu senden.

Quelle: AHO-Schriftenreihe – Leistungen nach der Baustellenverordnung (Nr. 15)