Grundleistungen während der Planung der Ausführung gemäß RAB30

  1. Koordinieren der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Ziffer 1 bis 5 ArbSchG bei der Planung der Ausführung
  2. Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
  3. Zusammenstellen der Unterlage
  4. Mitwirken bei der Vorankündigung